Rauchmelder­pflicht Welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten

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Rauchmelder­pflicht - Welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten

Rauchmelder. Sie merken, wenn es brennt, auch wenn die Bewohner es vielleicht gerade nicht tun. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Rauchmelder können Leben retten. In allen Bundes­ländern gibt es verpflichtende Bestimmungen zu deren Einsatz. Wir sagen, welche Vorschriften in Ihrem Bundes­land gelten.

Baden-Württem­berg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren und Treppen inner­halb von Wohnungen, die als Rettungs­wege gelten. Die Nach­rüst­pflicht für Bestands­bauten endete am 31.12.2014.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist dafür verantwort­lich, dass der installierte Rauchmelder betriebs­bereit ist, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Paragraf 15 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung für Baden-Württem­berg (LBO): „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, sowie Rettungs­wege von solchen Aufenthalts­räumen in derselben Nutzungs­einheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentüme­rinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude waren verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt die Verpflichtung selbst.“

Bayern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten ab 01.01.2013: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2017.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Dazu erklärt der Innen­minister: „Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Miet­wohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungs­besitzern, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern recht­zeitig durch­zuführen.“
  • Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen waren verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Eigentümer­gemeinschaft bestimmt Rauchmelder

Eine Eigentümer­gemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder einge­baut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundes­gerichts­hof. Eine Eigentümer­gemeinschaft in Nord­rhein-West­falen hatte die gemein­same Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümer­gemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungs­gemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewähr­leiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. V ZR 273/17).

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Berlin

  • Die Rauchmelder­pflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten seit Januar 2017 (Inkraft­treten der geänderten Landes­bau­ordnung), für bestehende Wohnungen seit 2021.
  • In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landes­bau­ordnung heißt es: In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den Mietern oder sons­tigen Nutzungs­berechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.

Brandenburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungs­wege dienen und allen Aufenthalts­räumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundes­ländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohn­zimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normaler­weise Menschen schlafen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2020.
  • In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Bremen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 48 Absatz 4 Bremische Landes­bau­ordnung (LBauOHB) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Hamburg

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“

Hessen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer, (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 14 Hessische Bauordnung (HBO) heißt es: „Zum Schutz von schlafenden Personen müssen erstens in Wohnungen die Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, zweitens in sons­tigen Nutzungs­einheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Sons­tige bestehende Nutzungs­einheiten bis zum 1. Januar 2020. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern – es sei denn, die Eigentüme­rinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung über­nommen.

Meck­lenburg-Vorpommern

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 der Meck­lenburg-Vorpommerschen Landes­bau­ordnung (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.“

Nieder­sachsen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten seit 2012: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 44 Absatz 5 Nieder­sächsische Bauordnung (NBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Miete­rinnen und Mieter, Pächte­rinnen und Pächter, sons­tige Nutzungs­berechtigte oder andere Personen, die die tatsäch­liche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwort­lich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Nord­rhein-West­falen

  • Alle Wohnungen und Wohn­häuser im Bundes­land müssen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
  • In § 49 Absatz 7 der Landes­bau­ordnung Nord­rhein-West­falen (BauO) heißt es: „ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebs­bereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittel­bare Besitzer sicher­zustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst über­nommen.“

Rhein­land-Pfalz

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Juli 2012.
  • In § 44 Abs. 8 Landes­bau­ordnung Rhein­land-Pfalz (LBauO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkraft­treten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.“

Saar­land

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für alle Wohnungen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete am 31. Dezember 2016.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 46 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Saar­land (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Sachsen

  • Sachsen war das letzte Bundes­land, in dem für Bestands­bauten keine generelle Einbaupflicht galt. Der Land­tag hat das im Juni 2022 geändert, allerdings mit einer Über­gangs­frist bis zum 31. Dezember 2023.
  • Mit der Änderung der Sächsischen Bauordnung gilt eine Rauchmelder­pflicht auch in Bestands­gebäuden. Demnach müssen folgende Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden: Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthalts­räumen führen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für entsprechende Räume in Beher­bergungs­stätten, Tages­einrichtungen für Kinder, Menschen mit Behin­derung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sons­tige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohn­heime.
  • Vor dem Land­tags­beschluss war die Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsicht­lich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungs­änderungen recht­mäßig errichteter Bestands­bauten vorgeschrieben.
  • Für die Wartung der Rauchmelder sind die Bewohner zuständig, egal ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind nur von der Verantwortung befreit, wenn sich der Eigentümer selbst darum kümmert.
  • In § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) heißt es im Detail: „Aufenthalts­räume, in denen bestimmungs­gemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthalts­räumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine auto­matische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sicher­gestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Sachsen-Anhalt

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2015.
  • In § 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege aus Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.“

Schleswig-Holstein

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, genehmigungs­pflichtige Umbauten sowie Bestands­bauten: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Die Frist für die Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2010.
  • Besonderheit: Der unmittel­bare Besitzer (Bewohner/Mieter) des Hauses oder der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder, es sei denn, der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.
  • In § 49 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Schleswig-Holstein (LBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinder­zimmer und Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentüme­rinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicher­stellung der Betriebs­bereitschaft obliegt den unmittel­baren Besitze­rinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer über­nimmt diese Verpflichtung selbst.“

Thüringen

  • Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und genehmigungs­pflichtige Umbauten seit 2008: In Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen.
  • In § 48 Absatz 4 Landes­bau­ordnung Thüringen (ThürBO) heißt es: „Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so einge­baut und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstands­pflicht der Versicherer im Schadens­fall bleibt unbe­rührt.“

Antworten auf häufige Fragen zum Thema Rauchmelder finden Sie in unseren FAQ Rauchmelder. Test­ergeb­nisse finden Sie in unserem Rauchmelder-Test.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.09.2023 um 12:11 Uhr
    Austauschpflicht nach 10 Jahren (BaWü)

    @crt98123: Der technische Grund ist, dass Elektronik und Batterie altern. Deshalb kann ab einem gewissen Alter ein Funktionieren des Rauchwarnmelders nicht mehr garantiert werden. Uns erreichen Meldungen, dass einige Rauchmelder schon vor dem Ende der angegebenen Funktionszeit von 10 Jahren den Geist aufgeben. Bei auf zehn Jahren ausgelegten Rauchmeldern kann die Batterie auch gar nicht gewechselt werden.

  • crt98123 am 15.09.2023 um 22:32 Uhr
    Austauschpflicht nach 10 Jahren (BaWü)

    Hallo, ich habe eine Frage zum Austausch von Rauchmeldern. Im Internet wird suggeriert, dass es Pflicht sei, den RM nach 10 Jahre auszutauschen. Auf den Seiten der Landesregierung BaWü wird zwar auf die DIN14676 verwiesen, die den Austausch alle 10 Jahre empfiehlt. Diese sei aber nicht im Gesetz verankert. Ich bin jetzt verunsichert. Welchen technischen Grund gibt es, den RM nach 10 Jahre auszutauschen, und nicht nur die Batterie zu wechseln? Vielen Dank

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.08.2023 um 20:59 Uhr
    Urteile

    „@leisabet @moregalore: Zur Umlagefähigkeit von Rauchmelder-Wartungskosten sind noch nicht alle Rechtsfragen vom Bundesgerichtshof geklärt. Die von moregalore erwähnte BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2022 (Az. VIII ZR 117/21) hat lediglich die Frage geklärt, ob Wartungskosten umlegbar sind, wenn im Mietvertrag eine Klausel steht, wonach sonstige Kosten wie für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vom Mieter anteilig zu bezahlen sind. Das hat der BGH bejaht. Das Gericht sagt, dass unter die Oberbegriffe „Brandschutz und Brandmeldeanlage“ auch Rauchwarnmelder-Wartungskosten fallen. Rechtlich waren die Wartungskosten also im Mietvertrag als umlegbar vereinbart. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich NICHT geklärt, was gilt, wenn KEINE solche Vereinbarung im Mietvertrag steht oder wenn nur eine allgemeine Neukostenklausel im Mietvertrag steht für solche Betriebskosten, die der Gesetzgeber nach Abschluss des Mietvertrags neu „erfindet“ (eine solche Klausel könnte etwa so lauten: „Entstehen umlagefähige Betriebskosten neu, so können diese Kosten vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.“). Dass der BGH diese Frage absichtlich offen gelassen hat, können Sie im Urteil nachlesen, am Ende der Randziffer 55 (BGH, Az. VIII ZR 117/21, Seite 21: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20117/21&nr=131620). Das bedeutet: Wir haben noch keine höchstrichterliche Klärung für alte Mietverträge, die aus der Zeit stammen als die Rauchmelderpflicht noch nicht bestand. Die von leisabet erwähnte BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BGH, Az. VIII ZR 167/03) bringt keine Klarheit für diese Fälle, denn damals ging es um eine Dachrinnenreinigung, für die es keine gesetzliche Pflicht gab und gibt. Zusammengefasst: Wir wissen, was für sonstige Kosten wie die Dachrinnenreinigung gilt: Solche Betriebskosten sind nur dann umlegbar, wenn das Wort Dachrinnenreinigung explizit im Mietvertrag erwähnt ist oder wenigstens ein Oberbegriff im Betriebskostenteil des Mietvertrags steht, unter den die Dachrinnenreinigung gefasst werden kann. Wir wissen NICHT, was für alte Mietverträge gilt, die sonstige Betriebskosten nicht erwähnen, weil sie vom Gesetzgeber erst nach Mietvertragsabschluss „neu erfunden“ wurden. Für die letztgenannte Konstellation werden von Mietrechtsexperten und Gerichten verschiedene Meinungen vertreten. Viele Juristen kommen in diesen Fällen etwa über eine ergänzende Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit dieser Wartungskosten (siehe etwa in Urteilsbegründung hier: https://openjur.de/u/2336577.html). Vielleicht schließt sich der BGH dieser Meinung an, vielleicht auch nicht. Wir müssen abwarten.“

  • leisabet am 03.07.2023 um 12:10 Uhr
    FAQ Rauchmelder: Warum alte Urteile im Artikel?

    Warum steht im Artikel noch immer, es sei umstritten was gilt, wenn die Wartungs­kosten nicht explizit im Miet­vertrag aufgeführt sind, obwohl der Kommentator moregalore die neuesten BGH-Urteile zum Thema genannt hat? Warum stehen noch immer die alten Urteile vom Land­gericht Magdeburg und Amts­gericht Biele­feld im Artikel? Gibt es bei der Stiftung Warentest Vermieter, denen es nicht passt, dass das BGH Klarheit geschaffen hat?

  • leisabet am 03.07.2023 um 11:58 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.